Über das bundeseinheitliche potemkinsche Netzentgelt

03.02.2025 | Auch hier zu finden im Web

Regulierung
Netzentgelte
Energiewende

Im vergangenen Jahr haben wir in der Energiewirtschaft einige „Gerechtigkeitsdebatten“ erlebt. Die Bundesnetzagentur hat zur faireren Verteilung der Lasten aus der Energiewende eine Umverteilung zwischen den Verteilnetzbetreibern eingeführt. Alle Kunden in Deutschland zahlen jetzt über eine §-19-Abgabe in einen Topf, mit dem die Netzentgelte bei besonders von der Energiewende betroffenen Verteilnetzbetreibern gesenkt werden. Auf der Marktseite haben wir intensiv über eine Aufteilung der deutschen Einheitspreiszone diskutiert. Dies mit dem Ziel, dass die Gebiete, die besonders viel Ausbau von erneuerbaren Energien stemmen müssen, auch privilegiert den Vorteil der Stromerzeugung mit Null Grenzkosten erhalten.

Diese Diskussionen rund um faire Verteilung von Lasten und Erträgen der Energiewende laufen schon länger. Eine der ersten Debatten war die um die Übertragungsnetzentgelte. Bis 2018 waren die Netzentgelte der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) unterschiedlich. Insbesondere auf Drängen Ostdeutschlands wurden sie ab 2019 schrittweise vereinheitlicht, um die besonders von der Energiewende getriebenen Übertragungsnetzkosten in Deutschland fairer zu verteilen. Seit 2023 gibt es nur noch ein deutsches Übertragungsnetzentgelt, das von allen vier ÜNB einheitlich berechnet und erhoben wird.

Man merkt, dass auch in der Energiewende Gerechtigkeit ein schwieriges Thema ist. Es werden Vereinheitlichungen, Individualisierungen und Umverteilungen mit ihr begründet. Der Begriff der Solidarität erscheint passender – wir haben uns in Deutschland für eine solidarische Finanzierung der Energiewende entschieden. Die EEG-Subvention, der bislang mit Abstand größte Posten in der Energiewenderechnung, wurde lange über eine einheitliche Cent-pro-kWh-Umlage gestemmt, bis er in den Bundeshaushalt übernommen wurde.

Wenn bundeseinheitlich nicht bundeseinheitlich ist

Auch die Vereinheitlichung der ÜNB-Netzentgelte war von diesem Gedanken der Solidarität getragen. Ob diese Solidarität in der Praxis tatsächlich erreicht wurde, wurde allerdings nie hinterfragt. Ein einheitliches Preisblatt für alle wird wohl einheitlich wirken, so die plausible Annahme, die man zudem auch nicht überprüfen konnte, da die konkrete Verteilung der Übertragungsnetzkosten so nicht beobachtbar ist. Jeder Kunde sieht zwar auf seiner Stromrechnung den Anteil der Netzentgelte ausgewiesen, aber das sind die Netzentgelte seines Anschlussnetzbetreibers. Die Übertragungsnetzentgelte sind darin enthalten, aber nicht gesondert angeführt. Die tatsächliche Belastung des einzelnen Kunden mit den Kosten des Übertragungsnetzes war damit immer eine „Black Box“.

Die Genese der Netzentgelte 2024 hat ein Scheinwerferlicht in diese Black Box geworfen. Ende September 2023 hatten die vier Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam ihr bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt für 2024 veröffentlicht. Dabei wurde eine Unterstützung der ÜNB-Netzentgelte aus dem Bundeshaushalt von 5,5 Mrd. Euro berücksichtigt. Diese Summe sollte die in den ÜNB-Entgelten immer noch spürbaren Preiseffekte an den Energiemärkten in Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine abfangen. Bis zum 15. Oktober 2023 hatten darauf aufbauend alle Verteilnetzbetreiber ihre Netzentgelte für 2024 berechnet und veröffentlicht.

Was dann passierte, ist bekannt: Das Bundesverfassungsgericht strich das Sondervermögen, aus dem auch diese „Netzentgeltstütze“ finanziert wurde. Nach vielen Diskussionen war im Dezember 2023 dann klar, dass keine alternative Finanzierung gefunden werden würde. Die ÜNB veröffentlichten ein neues Netzentgelt, das entsprechend über 5 Mrd. Euro mehr auf die Netzkunden wälzte – de facto eine Verdopplung des Übertragungsnetzentgelts. Die Bundesnetzagentur machte die begleitende Ansage an die Verteilnetzbetreiber, dass bei der damit notwendigen Neukalkulation außer der ÜNB-Erhöhung keine anderen neueren Erkenntnisse berücksichtigt werden dürften. Zum 31.12.2023 veröffentlichten die Verteilnetzbetreiber dann ihre finalen Netzentgelte für 2024.

Es gibt also für das Netzentgelt 2024 für jeden Verteilnetzbetreiber zwei öffentlich verfügbare Datenpunkte: Das vorläufige Netzentgelt vom 15. Oktober und das finale Netzentgelt vom 31. Dezember. Diese sollten sich nur durch das um über 5 Mrd. € höhere bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt unterscheiden. In einer Welt, in der das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt auch bundeseinheitlich wirkt, würde man also erwarten, dass die Verteilnetzentgelte sich einheitlich erhöhen. Zu diesem Zeitpunkt des Artikelverlaufs wird es die Leserin bzw. den Leser nicht überraschen: Das ist nicht so. Die Abbildung verdeutlicht das.

Jeder Punkt in der Abbildung steht für einen Verteilnetzbetreiber. Berücksichtigt sind die 21 großen 110-kV-Netzbetreiber, die im Wesentlichen die den ÜNB nachgelagerte Netzebene darstellen. Auf der Y-Achse ist die absolute Erhöhung der 2024er Netzentgelte vom 31. Dezember 2023 gegenüber dem 15. Oktober 2023 dargestellt. Die Spreizung ist mit 0,5 ct/kWh bis 3,5 ct/kWh deutlich. Der Wegfall des Bundeszuschusses führte also für manche Haushalte (4.000 kWh/Jahr Verbrauch unterstellt) zu einer jährlichen Mehrbelastung von 20 Euro, bei manchen zu 140 Euro. Rechnet man damit hoch, was ein Haushalt in Deutschland jährlich für das Übertragungsnetz zahlt, ergibt sich eine Bandbreite von rund 40 bis 280 Euro, je nachdem, wo er lebt. Selbst wenn man die üblichen und immer notwendigen hier-noch-und-da-noch-Aspekte deutscher Netzentgeltkalkulation berücksichtigt, bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte sehen wohl anders aus.

Ein erster Erklärungsansatz ist der Anteil der vorgelagerten Netzkosten (also der Kosten der Übertragungsnetzbetreiber) an den gesamten Netzkosten der Verteilnetzbetreiber, der auf der X-Achse abgetragen ist. Jetzt kann der Anteil viele Gründe haben, die auch energiewirtschaftlich oder technisch Sinn ergeben können, je nach Versorgungsaufgabe und Investitionsstrategien der einzelnen Unternehmen. Aber letztlich sollten diese Aspekte bei der bundeseinheitlichen Umlage der ÜNB-Netzentgelte keinen Unterschied auf die absolute Erhöhung des jeweiligen VNB-Netzentgelts bei einer Erhöhung der Übertragungsnetzentgelte machen.

Tatsächlich liegt der Grund in den dezentralen Einspeisungen. Teilweise sind die Verteilnetze „vollgelaufen“ mit Erzeugung, die direkt in ihren Netzebenen einspeisen. Stromproduktion aus Wind, PV, Wasser und Biomasse, die direkt an das Verteilnetz angeschlossen ist, verdrängt die Entnahmen aus dem vorgelagerten Netz. Einige Verteilnetze sind mittlerweile schon in weiten Teilen des Jahres „Flächenkraftwerke“, die in das Übertragungsnetz einspeisen. Bei diesen Verteilnetzbetreibern wird der Anteil von „nicht dezentral erzeugtem Reststrom“, der aus dem Übertragungsnetz gezogen wird, immer kleiner. Aber nur für diesen immer kleiner werdenden Anteil werden dann Übertragungsnetzentgelte fällig, die dann wiederum aber auf die gesamte Endkundenabnahme aus dem jeweiligen Verteilnetz umgelegt wird.

Am Ende ist alles eine Verteilungsfrage

Man kann sich das in etwa wie eine schöne Industriellen-Villa vorstellen, die vor der Energiewende einen Stromverbrauch von rund 20.000 kWh hatte, den sie aus dem Netz entnahm und für den sie auch Netzentgelte zahlte. Mit PV-Anlage auf dem Dach und auch auf dem Chauffeurhäuschen sowie mit einer ordentlichen Batterie im Keller ist dieser Stromverbrauch auf 5.000 kWh gesunken. Damit haben sich auch die Netzkosten geviertelt, auch wenn an dunklen, windstillen Wintertagen die Villa ihren Stromanschluss und das Stromnetz nutzt wie immer.

Man kann das jetzt gut finden, im Großen wie im Kleinen. Ist es nicht gut, dass die Villa für ihr aktives Umsetzen der Energiewende auf der Kostenseite belohnt wird? Und ist es nicht in gleicher Weise auch gut, wenn Kunden von Verteilnetzbetreibern, in deren Netzgebiet die Energiewende schneller vorankommt, davon auch einen Vorteil auf der Kostenseite haben? Das mag so sein, nur die Netzkosten sind ja nicht weg. Sie werden nur von jemand anderem bezahlt. 5.000 kWh ist auch grob der Stromverbrauch einer fünfköpfigen Familie in einer Etagenwohnung (die mit einem Balkonkraftwerk ebenfalls tapfer versucht, ihre Stromkosten etwas zu senken). Diese Familie trägt jetzt einen höheren Anteil an den Netzkosten. Verursachungsgerecht und sozial reflektiert ist das nicht, denn auch wenn sich die Kostenverteilung ändert, muss für beide Anschlüsse in unveränderter Weise Netzkapazität vorgehalten werden.

In gleicher Weise werden durch den Ausbau der dezentralen Erzeugung erst einmal keine Übertragungsnetzkosten eingespart, sondern nur anders zwischen den angeschlossenen Netzbetreibern und Industriekunden verteilt. Inwieweit das sozial reflektiert ist, kann man jetzt trefflich diskutieren – wobei eine Antwort doch schon vorliegt: Es ging bei den bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten doch gerade um eine gleichmäßige Kostenverteilung. Verursachungsgerecht ist es aber wohl sicher nicht, da die Netzanschlusskapazitäten nicht reduziert werden. Praktisches Beispiel waren die Dunkelflauten im November und Dezember 2024 – hier haben alle Verteilnetzbetreiber ihre Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz voll ausgenutzt, egal wie viel dezentrale Wind- und PV-Erzeugung direkt an ihr Netz angeschlossen war.

Das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt ist also eine Mogelpackung, zumindest wenn man geglaubt hat, dass die Übertragungsnetzkosten bundeseinheitlich auf die Netzkunden überwälzt werden. Netzkunden in Gebieten mit viel dezentraler Einspeisung zahlen relativ weniger, Netzkunden in Gebieten mit wenig dezentraler Einspeisung relativ mehr für das Übertragungsnetz. Möchte man das auflösen und zu einer echten solidarischen und gleichverteilten Finanzierung des Übertragungsnetzes kommen, muss man die Bepreisung wieder mehr am tatsächlichen Nutzen des Netzes ausrichten, also dem Verursacherprinzip wieder mehr Geltung verschaffen. Zumal da jetzt schon das Übertragungsnetz ausgebaut wird, um die weiter wachsende Stromproduktion der immer größer werdenden „Flächenkraftwerke“ aufzunehmen.

Mehr Geltung für das Verursacherprinzip

Für das Übertragungsnetzentgelt wäre das einfach: Von der aktuellen Bepreisung nach gezogener Leistung und Arbeit müsste man die Netzentgeltkalkulation und -abrechnung allein auf die Anschlussleistung abstellen. Letztlich würde das bedeuten, dass ein Verteilnetzbetreiber, in dessen Netz sich in den letzten Jahren viel dezentrale Einspeisung angeschlossen hat, der aber seine Anschlussleistung mit Blick auf die Versorgungssicherheit bei Dunkelflauten (vernünftigerweise) nicht reduziert hat, unverändert für das Übertragungsnetz zahlt. Sind bei den zugebauten dezentralen Einspeisungen aber auch wetterun- oder andersabhängige Erzeugungsquellen wie Biomasse- oder Wasserkraftwerke dabei und traut sich der Verteilnetzbetreiber auf Basis dieser planbaren Erzeugung eine Reduzierung seiner Anschlusskapazität zu, dann hat er auch den wirtschaftlichen Anreiz diese Reduktion durchzuführen.

Aktuell ist eine zugesprochene Anschlusskapazität eine kostenlose Option für den Netzkunden. Gezahlt wird nur, wenn sie tatsächlich genutzt wird und dann auch nur mit den „normalen Standardpreisen“. Tatsächlich sind Anschlusskapazitäten auch im Übertragungsnetz zunehmend knapp. Es erscheint daher sinnvoll, dieses knappe Gut vom Charakter einer kostenlosen Option zu befreien und auch sauber zu bepreisen.

Es kann (und wird wahrscheinlich) eingewandt werden, dass die Netzkunden auch ihre Anschlussleistung ursprünglich einmal mit Baukostenzuschuss bezahlt haben, es insofern ihr Netzanschluss ist. Das ist so, allerdings ist „use it or lose it“ jetzt ein durchaus bekanntes und anerkanntes Prinzip in der Regulierungstheorie. Mit dem Kollektivgutcharakter des Netzes erscheint es auch unpassend, einen weiteren Netzausbau für neue Anschlüsse zu finanzieren, weil alte Anschlüsse ihre Netzanschlusskapazität „bunkern“ wollen. Und schließlich kann auch über eine Kompensation nachgedacht werden – schließlich wird der ÜNB die freie Netzanschlusskapazität vermarkten bzw. nutzen. Gerade bei diesem letzten Punkt erscheint es wichtig zu betonen, dass es nicht um Gewinne geht. Denn selbst wenn sich für den ÜNB hier ein „Windfall Revenue“ ergeben sollte, weil Netzanschlusskapazität zurückgegeben wird, die er dann anderweitig nutzt, wirkt dieser kostenentlastend und kommt so dem Netzkunden zugute.

Es geht also immer nur um (Um-)Verteilung. Das ging es ja auch schon bei der Einführung der bundeseinheitlichen Netzentgelte. Eine Ursache, warum die ÜNB-Netzentgelte damals so auseinanderliefen, war eben auch schon der Umgang mit den dezentralen Einspeisungen in der Netzentgeltkalkulation. Die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte haben dieses Grundproblem nicht gelöst, sondern nur ein potemkinsches Netzentgelt davorgestellt. Das Ziel sollte eine verursachungsgerechte Verteilung der Übertragungsnetzkosten sein – und das bundeseinheitlich. Mit Blick auf die aktuellen ÜNB-Netzentgelte mit ihrem Etikett „bundeseinheitlich“ mag man hinzufügen: Nicht nur bundeseinheitlich und verursachungsgerecht, sondern auch transparent und nachvollziehbar. Denn wenn man Sondersituationen wie den Wegfall des Zuschusses 2024 braucht, um zu erkennen, dass bundeseinheitlich nicht bundeseinheitlich ist, dann haben wir wohl die Netzentgeltbildung im Monopol verlassen und sind im Konfusopol (S. Adams) angekommen.

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